01.10.2025 • 5 min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Die Kündigungsfrist bei Mietwohnungen gehört zu den zentralen Fragen im Mietrecht. Sowohl Mieter als auch Vermieter sind an klare gesetzliche Vorgaben gebunden, die sich teilweise stark unterscheiden. Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick – von den gesetzlichen Grundlagen über Sonderkündigungsrechte bis hin zu wichtigen Formvorschriften.
- Mieter: können unabhängig von der Wohndauer mit 3 Monaten Frist kündigen (§ 573c Abs. 1 BGB).
- Vermieter: müssen je nach Wohndauer längere Fristen beachten (3 / 6 / 9 Monate).
- Sonderkündigungen: bei Mieterhöhung, Modernisierung, Tod des Mieters oder im Zweifamilienhaus gelten spezielle Regeln.
- Eigenbedarf: nur mit nachvollziehbaren Gründen erlaubt, Missbrauch führt zu Schadensersatz.
- Sperrfristen (§ 577a BGB): bei Umwandlung in Eigentum gilt in vielen Städten ein Kündigungsschutz von bis zu 10 Jahren.
Kündigungsfristen im Überblick
Kündigungsfrist für Mieter
Für Mieter ist die Lage einfach: Laut § 573c BGB beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von der Wohndauer immer drei Monate.
Kündigungsfristen für Vermieter
Für Vermieter gelten strengere Regeln:
- bis fünf Jahre: drei Monate
- fünf bis acht Jahre: sechs Monate
- mehr als acht Jahre: neun Monate
Damit ist klar: Je länger ein Mieter in der Wohnung wohnt, desto stärker ist sein Kündigungsschutz.
Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen und Grenzen
Die Eigenbedarfskündigung ist der häufigste Kündigungsgrund von Vermieterseite. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Zulässig ist Eigenbedarf zum Beispiel für den Vermieter selbst, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern oder Geschwister. Auch für Pflegepersonal kann Eigenbedarf geltend gemacht werden, sofern ein enges persönliches Verhältnis besteht.
Entscheidend ist die Begründung. Eine pauschale Aussage wie „ich brauche die Wohnung für ein Familienmitglied“ reicht nicht aus. Der Vermieter muss detailliert darlegen, wer genau einziehen soll, warum die bisherige Wohnsituation nicht ausreicht und weshalb gerade diese Wohnung benötigt wird. Andernfalls droht die Kündigung unwirksam zu sein.
Missbräuchlich ausgesprochene Eigenbedarfskündigungen können gravierende Folgen haben: Der Mieter darf Widerspruch einlegen, Schadensersatz für Umzugskosten verlangen und im Extremfall sogar die Rückgabe der Wohnung einfordern, wenn der angebliche Eigenbedarf nie realisiert wird.
Härtefallregelung nach § 574 BGB
Selbst wenn ein Eigenbedarf rechtlich besteht, kann der Mieter der Kündigung widersprechen. Das Gesetz sieht eine Härtefallregelung vor, wenn der Auszug für den Mieter unzumutbar wäre. Beispiele sind hohes Alter, schwere Krankheit, eine fortgeschrittene Schwangerschaft, der bevorstehende Schulabschluss eines Kindes oder der nachweisliche Mangel an Ersatzwohnraum. In solchen Fällen entscheiden Gerichte häufig zugunsten des Mieters.
Sonderkündigungsrechte für Mieter und Vermieter
Neben den regulären Kündigungsfristen kennt das Mietrecht eine Reihe von Sonderregelungen:
- Mieterhöhung (§ 561 BGB): Erhöht der Vermieter die Miete, können Mieter bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang kündigen, und zwar zum Zeitpunkt, an dem die Mieterhöhung wirksam werden würde.
- Modernisierung (§ 555e BGB): Wird eine Modernisierung angekündigt, können Mieter das Mietverhältnis bis zum Ende des Monats nach Zugang der Mitteilung außerordentlich kündigen.
- Tod des Mieters (§ 580 BGB): Stirbt der Mieter, können Erben oder Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich kündigen.
- Zweifamilienhaus (§ 573a BGB): Vermieter, die selbst im Haus wohnen und eine zweite Wohnung vermieten, können ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen. Die Frist verlängert sich allerdings um drei Monate.
Sperrfristen nach Umwandlung (§ 577a BGB)
Ein besonders starker Schutz gilt, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. In diesem Fall darf eine Eigenbedarfskündigung nicht sofort ausgesprochen werden. Nach § 577a BGB gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren. In vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt haben die Bundesländer diese Frist sogar auf bis zu zehn Jahre verlängert. Damit soll verhindert werden, dass Mieter kurzfristig verdrängt werden, sobald Wohnungen privatisiert werden.
Form und Zustellung: Worauf zu achten ist
Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam. Empfehlenswert ist die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Boten.
Besonders wichtig ist die Drittwerktagsregel: Damit die Kündigungsfrist bereits mit dem laufenden Monat beginnt, muss das Schreiben dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugehen.
Praktische Checkliste für Mieter
- Kündigungsschreiben mit Absender, Adresse und Datum versehen
- Betreff: „Kündigung des Mietvertrags für [Adresse]“
- Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten aufnehmen
- eigenhändige Unterschrift aller Vertragspartner
- Zustellung per Einschreiben oder Bote sicherstellen
Tipp: Ein Musterbrief erleichtert die formgerechte Kündigung und hilft, Fehler zu vermeiden.
Fazit
Die Kündigungsfrist bei Wohnungen ist klar geregelt – für Mieter einfach, für Vermieter komplexer. Während Mieter jederzeit mit drei Monaten kündigen können, müssen Vermieter gestaffelte Fristen und strengere Voraussetzungen beachten. Besonders wichtig sind die Eigenbedarfskündigung und die zahlreichen Sonderregelungen, die häufig übersehen werden. Wer eine Kündigung ausspricht oder erhält, sollte deshalb nicht nur Fristen kennen, sondern auch Formvorschriften, Sonderrechte und mögliche Härtefallregelungen genau prüfen.